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Anspruchsvoraussetzungen

Muss-Regelung nach §397 a StPO Abs. 1 Nummer 4 und 5

In den Fällen des Abs. 1 Nummer 4 und 5 hat die Opferzeugin/der Opferzeuge einen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung.

Dies gilt in den Katalogstraftaten des § 397a (schwere Gewalt- und Sexualstraftaten), wenn das Opfer minderjährig ist.

Kann-Regelung nach §397a StPO Abs. 1 Nummer 1 bis 3

In den Fällen nach Abs. 1 Nummer 1 bis 3 gilt eine Kann-Regelung, das Gericht kann eine psychosoziale Prozessbegleitung beiordnen, wenn das Opfer seine Rechte nicht ausreichend wahrnehmen kann oder die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten eine Beiordnung erfordert. Diese Schutzbedürftigkeit kann z.B.  aus der besonderen Belastungssituation resultieren.